Notwehr & Nothilfe
Alle Vermeidungsmaßnahmen waren umsonst. Der körperliche Übergriff fand statt und du hast ihn erfolgreich gemeistert. Der Angreifer liegt kampfunfähig, möglicherweise sogar verletzt am Boden. Es war Notwehr, alles in Butter, oder etwa nicht? Nicht unbedingt, denn der Begriff der Notwehr wird häufig missverstanden. Stellenweise darfst du mehr als du denkst, teilweise jedoch auch weniger.
Erfolgreiche Notwehr bedeutet, dass du etwas getan hast was an sich gesellschaftlich geächtet ist und vom Gesetzgeber bestraft wird, du hast Gewalt angewendet. Daher musst du in derartigen Situationen stets in der Lage sein deine Handlungen und deren Auswirkungen auf den Aggressor zu rechtfertigen vor Polizei und Staatsanwalt zu rechtfertigen. Diese Instanzen kennen dich (hoffentlich) nicht. Sie kennen die Vorgeschichte nur aus deinen Aussagen, denen deines Kontrahenten und den Aussagen etwaiger Zeugen. Für Polizei und Staatsanwaltschaft gilt es daher festzustellen ob tatsächlich der Tatbestand der Notwehr gegeben ist. Grundsätzlich ist auch dein Kontrahent ein Staatsbürger mit einem Recht auf Schutz durch die Behörden. Daher müssen sie Antwort auf folgenden Fragen haben.
- Wer war der Angreifer?
- Warum erfolgte der Angriff?
- Wie gefährlich war er?
- Wie hast du reagiert?
- Welche Vermeidungsmaßnahmen hast du getroffen?
- Welche hättest du in dieser Situation treffen müssen?
- War deine Verteidigung angemessen, oder hast du das notwendige Maß überschritten?
Bedenken wir dabei, dass die mögliche Auswirkung von Notwehr, das heißt der Anwendung körperlicher Gewalt von leichter Verletzung, bis zur schweren Verletzung mit bleibenden Schäden beim Kontrahenten oder gar bis zu dessen Tod reichen kann. Wenn du dann die obigen Fragen nicht sehr gut beantworten kannst hast du unter Umständen ein gravierendes rechtliches Problem. Dann bist du nämlich der Übeltäter mit allen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen. Erschwerend kommt hinzu, dass die meisten die Notwehrvorschriften gar nicht kennen.
Häufig werden z.B. am Biertisch und bei ähnlichen Gelegenheiten völlig blödsinnige Dinge einfach behauptet und nachgeplappert ohne dass die Gesetzestexte jemals gelesen wurden. Nachstehend ein paar Beispiele für die klassischen und blöden und gefährlichen Mythen.
„Wer Kampfsport betreibt, muss den anderen im Gefahrenfall darauf aufmerksam machen.”
„Du ich muss dich warnen ich habe den schwarzen Gürtel in Mikado”.
Na bravo, spätestens jetzt eskaliert die Situation, Der potentielle Angreifer ist auch noch gewarnt und wird besonders vehement vorgehen. Schließlich bist du ja so gefährlich. Er kann es später sogar als Drohung verkaufen.
„Innerhalb 3 Sekunden gilt zuschlagen oder zurückschlagen als Notwehr”.
Absoluter Schwachsinn, das ist die beste Möglichkeit dich ins Krankenhaus oder ins Gefängnis zu bringen. Innerhalb 3 Sekunden hast du bereits mehrere Schläge oder Messerstiche kassiert. Dann ist Schluss mit kämpfen. Wenn der andere aus irgendwelchen Gründen 3 Sekunden lang nichts mehr tun sollte, ist der Tatbestand der Notwehr nicht mehr gegeben.
Damit du dich optimal schützen kannst musst du deinen Handlungsrahmen, sprich das Notwehrrecht, kennen. Somit weißt du was du wann tun darfst und was nicht und wie du das danach entsprechend richtig rüberbringst, denn selbst wenn du deine Handlung gerechtfertigt war könntest du dich ohne Not durch falsche Kommunikation in Schwierigkeiten bringen. Betrachten wir also erstmal die Fakten, nämlich die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften.
Paragraph 32 StGB - Notwehr
1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Die wichtigsten Begriffe sind hierbei „rechtswidrig” und „ gegenwärtig”. Der Angriff auf dich muss rechtswidrig sein, das heißt beispielsweise, dass die Anwendung körperlicher Gewalt gegen Polizisten, die dich abführen weil du im angetrunkenen Zustand randaliert hast keine Notwehr darstellt. Wenn du jemand beleidigst und provozierst, dann ist übrigens auch keine Notwehr gegeben. Notwehr ist grundsätzlich gegeben wenn ein Angriff auf folgende Rechtsgüter vorliegt:
- Leib & Leben auch anderer, d.h. du schützt deine körperliche Unversehrtheit bzw. dein Leben.
- Eigentum und Besitz. Grundsätzlich hast du das Recht dich z.B. bei einem Raubüberfall zu wehren, bzw. dich gegen einen Einbrecher den du auf frischer Tat ertappt hast zu verteidigen.
- Fortbewegungsfreiheit. Stellen wir uns mal vor, jemand versucht Streit mit dir anzufangen, du wiederum versuchst dich zu entfernen, er hindert dich daran den Raum zu verlassen, dann ist der Tatbestand der Notwehr gegeben.
Was heißt in diesem Zusammenhang „gegenwärtig”? Gemeint ist damit dass der rechtswidrige Angriff auf dich unmittelbar bevorsteht, dass der Angreifer mitten dabei ist auf dich einzuschlagen, bzw. dass er noch nicht kampfunfähig ist bzw. die Gefahr noch nicht abgewendet ist. Das heißt, dass du nicht erst warten musst, bis du getroffen bist, dann ist es nämlich in den meisten Fällen auch vorbei mit deiner Verteidigungsfähigkeit, sondern dass du in begründeten und berechtigten Fällen zuerst zuschlagen darfst! Das kann z.B. der Fall sein wenn der andere ausholt und du seinem Schlag oder Messerangriff zuvorkommt. Jedoch musst du das später sehr gut und glaubwürdig darstellen können.
Hinter dem Begriff „erforderlich” steckt auch die Verhältnismäßigkeit der Mittel. Deine (Gewalt-)Maßnahmen müssen in einem berechtigten Verhältnis zur akuten Gefahr stehen. Ein Fingerstich in die Augen kann im Falle eines Messerangriffs (= Lebensgefahr!) durchaus erforderlich sein. Es ist jedoch keinesfalls erforderlich jemanden krankenhausreif zu schlagen weil er dich „Blödmann” genannt hat. In diesem Falle liegt eher die Annahme der Richtigkeit dieser Behauptung nahe, und natürlich der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung oder sogar des versuchten Totschlags. Wenn du einem anderen gegen die Gefahr eines körperlichen Übergriffs beschützt nenn man das „Nothilfe”. Auch dies ist vom Gesetzgeber zugelassen.
§ 33 StGB - Notwehrüberschreitung
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist und bleibt das oberste Gebot. Jedoch kann es in manchen Fällen sehr schwierig oder gar unmöglich sein diese Grenzen unter extremen Stress oder Furcht zu erkennen und zu wahren. Durch Angst und Desorientierung könntest du überreagieren und härtere Maßnahmen ergreifen als erforderlich. Wenn du das glaubhaft darstellen kannst schützt dich der Gesetzgeber in dem er dich nicht bestraft.
§34 StGB - Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Wenn du in berechtigter Notwehr oder Nothilfe gegen Vorschriften verstößt wirst du nicht bestraft. Stell dir vor du bemerkst wie ein Einbrecher deine Nachbarin angreift. Um sie zu schützen trittst du ihre Türe ein. Normalerweise ist das Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und somit strafbewehrt. In diesem Falle ist das zu schützende Rechtsgut jedoch höherwertig. Es geht hier um das Leben deiner Nachbarin.
Die Verletzung der Ehre ist in Deutschland als Rechtfertigung für physische Notwehrmaßnahmen eher kritisch zu sehen. Es ist kein Standard in der mitteleuropäischen Kultur jemanden schwer zu verletzen, weil er eine andere Auffassung deiner sittlichen & charakterlichen Merkmale hat als du. Hier hat der Gesetzgeber andere Möglichkeiten geschaffen. Also vermeide lieber Schlägereien nur weil du verbal angepöbelt wirst. Das kann rechtlich ansonsten auch negativ für dich ausgehen.
§ 35 StGB - Entschuldigender Notstand
1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
2. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Nehmen wir einmal an du wirst mit Waffengewalt gezwungen eine Tür aufzubrechen. Der Täter droht damit ansonsten dich oder einen Familienangehörigen zu töten, dann wirst du für diese Tat nicht bestraft. Solltest du in Panik überreagieren wird der Gesetzgeber hier im Rahmen des Möglichen Milde walten lassen und deine Strafe abmildern.
Fazit:
Wenn es zu einem körperlichen Übergriff kommt, den du erfolgreich meisterst, solltest du immer in der Lage sein, darzustellen dass du alles Mögliche unternommen hast um diese Situation zu vermeiden bzw. zu deeskalieren. Ebenso musst du in der Lage sein den Umfang deiner Maßnahmen (Verhältnismäßigkeit der Mittel) zu rechtfertigen, sei es durch die glaubhafte und nachvollziehbare Schilderung der Gefahrensituation bzw. durch deine Verwirrung durch Furcht und Schrecken. Bedenke dabei, dass deine Aussagen mit denen der Zeugen übereinstimmen sollten. Kommuniziere richtig. Schildere die Fakten und die Gefahr die für dich Bestand. Wenn möglich untermauere das durch Zeugenaussagen. Vermeide auch emotionale Sätze wie „ und dann habe ich das Schwein mit einem [Name für asiatische Kampftechnik oder ähnliche Fachausdrücke] so richtig fertiggemacht und ihm die Sch… aus dem Bauch getreten.” Das wirkt auf einen Polizisten der sich erstmal ein Bild der Lage machen muss nicht sonderlich vertrauenserweckend. Der Eindruck der Notwehr will da nicht so richtig aufkommen.
Am besten ist es wenn du gar nicht erst in so eine Situation kommst. Nur ein vermiedener Kampf ist ein gewonnener Kampf, alles andere ist lediglich eine überstandene Gefahr.
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